Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer
Die SCHIG mbH ist für die Ausstellung, Erneuerung und Änderung der Fahrerlaubnis sowie für die Führung des Fahrerlaubnis-Registers zuständig. Im Verwaltungsverfahren hat sie das AVG anzuwenden.
Eine Entscheidung über die Erteilung der Fahrerlaubnis erfolgt innerhalb eines Monats nach Erhalt der vollständigen Antragsunterlagen.
Die Fahrerlaubnis benötigen Triebfahrzeugführerinnen und Triebfahrzeugführer, die auf Eisenbahnen, die zum österreichischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem oder zum konventionellen österreichischen Eisenbahnsystem gehören, unterwegs sind (gem. § 125 (1) Eisenbahngesetz).
Ausgenommen sind Triebfahrzeugführerinnen und Triebfahrzeugführer, die innerhalb bestimmter, vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen festgelegter lokaler und funktional getrennter Betriebsbereiche von Eisenbahnen unterwegs sind, sowie Triebfahrzeugführerinnen und Triebfahrzeugführer, die eisenbahnbetriebliche Hilfstätigkeiten oder den Verkehr von und zu Anschlussbahnen durchführen (gem. § 125 (3) Eisenbahngesetz).
Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
- Vollendung des 20. Lebensjahres
- Mindestens neunjährige Schulausbildung (Primar- und Sekundarstufe) sowie der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung, die der Stufe 3 gemäß der Entscheidung 85/368/EWG über die Entsprechungen der beruflichen Befähigungsnachweise zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, ABl. Nr. L 199 vom 31. 07.1985 S 56, entspricht
- Physische Eignung
- Arbeitspsychologische Eignung
- Allgemeine Fachkenntnisse zum selbstständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen
Vorgehensweise bei der Beantragung einer Fahrerlaubnis
Ein Antrag auf Ausstellung einer Fahrerlaubnis kann sowohl von der Triebfahrzeugführerin und dem Triebfahrzeugführer, als auch von einem Unternehmen im Auftrag der Triebfahrzeugführerin und des Triebfahrzeugführers gestellt werden.
Laden Sie bitte dazu das Antragsformular herunter, füllen Sie es aus und unterzeichnen es und schicken Sie es mit den erforderlichen Unterlagen per Post an:
Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH
Registrierungsstelle FE
Austria Campus 2 | Jakov-Lind-Straße 2, Stiege 2, 4. OG | 1020 Wien
Design und Inhalt der Fahrerlaubnis
Die Karte ist gemäß den Vorgaben der EU mit zahlreichen Sicherheitsmerkmalen ausgestattet und wird von der Austria Card Plastikkarten und Ausweissysteme GmbH produziert.
1. Nachname
2. Vorname
3. Geburtsdatum
4a. Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis
4b. Ablaufdatum der Fahrerlaubnis
4c. Ausstellende Behörde
5. Europäische Identifikationsnummer (EIN)
6. Lichtbild
7. Unterschrift
9a.1. Muttersprache
9a.2. Informationen gemäß nationaler Rechtsvorschriften
9b. Vorgeschriebenes Tragen von Brille/Kontaktlinsen sowie Hörhilfe/Kommunikationshilfe


Antrag
Erstausstellung
Benötigte Unterlagen:
- Unterzeichnetes Antragsformular
- Kopie der Geburtsurkunde oder eine andere öffentliche Urkunde, aus der Alter und Geburtsort der Antragsstellerin bzw. des Antragstellers ersichtlich sind gemäß § 131 Z 1 Eisenbahngesetz
- Lichtbild – Bitte beachten Sie folgende Kriterien
- Kopie des Nachweises des höchsten Zertifizierungsniveaus gemäß § 131 Z 2 Eisenbahngesetz
- Kopie der Bescheinigung der physischen Eignung gemäß § 131 Z 3 Eisenbahngesetz
- Kopie der Bescheinigung der arbeitspsychologischen Eignung gemäß § 131 Z 4 Eisenbahngesetz
- Kopie der Bescheinigung der allgemeinen Fachkenntnisse zum Führen und Bedienen eines Triebfahrzeuges gemäß § 131 Z 5 Eisenbahngesetz
- Kopie eines Identitätsnachweises (Reisepass, Personalausweis Vorder- und Rückseite etc.)
Aktualisierung
Bei der Aktualisierung handelt es sich um eine Namensänderung oder um eine Änderung der gesundheitlichen Einschränkungen (Hör- bzw. Sehhilfe).
In diesem Fall erhalten Sie eine neu ausgestellte Fahrerlaubnis.
Nach Erhalt der neuen Fahrerlaubnis ist die alte Fahrerlaubnis an die SCHIG mbH zu retournieren.
Benötigte Unterlagen:
- Unterzeichnetes Antragsformular
- Lichtbild – Bitte beachten Sie folgende Kriterien
- Begründung der Änderung (Kopie der Heiratsurkunde, Nachweis über die Namensänderung, ärztliches bzw. arbeitsmedizinisches Gutachten etc.)
Duplikat
Die Ausstellung eines Duplikates erfolgt bei Verlust, Diebstahl oder Zerstörung der Fahrerlaubnis.
Nach Erhalt der neuen Fahrerlaubnis ist die alte Fahrerlaubnis an die SCHIG mbH zu retournieren. Wird die verlorene bzw. gestohlene Fahrerlaubnis wieder gefunden, ist diese an die SCHIG mbH zu retournieren.
Benötigte Unterlagen:
- Unterzeichnetes Antragsformular
- Lichtbild – Bitte beachten Sie folgende Kriterien
- Kopie der Verlust- oder Diebstahlanzeige
- ggf. Überreste der Fahrerlaubnis (im Falle von Zerstörung)
Erneuerung
Die Erneuerung einer Fahrerlaubnis kann frühestens sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeit einer bereits ausgestellten Fahrerlaubnis erfolgen. Voraussetzung sind die positiv befundenen Überprüfungen.
Nach Erhalt der neuen Fahrerlaubnis ist die alte Fahrerlaubnis an die SCHIG mbH zu retournieren. Nach der Kennzeichnung der Ungültigkeit erhalten Sie die Karte retour.
Benötigte Unterlagen:
- Unterzeichnetes Antragsformular
- Lichtbild – Bitte beachten Sie folgende Kriterien
Nachweise und Überprüfungen
Die Inhaberin bzw. der Inhaber einer Fahrerlaubnis hat in gewissen Zeitabständen die physische und arbeitspsychologische Eignung sowie die allgemeinen Fachkenntnisse für das selbständige Bedienen und Führen von Triebfahrzeugen überprüfen zu lassen. Werden die zu erbringenden Nachweise nicht fristgerecht übermittelt, sind wir gemäß § 140 EisbG verpflichtet, ein Aussetzungs- bzw. Entzugsverfahren der Fahrerlaubnis einzuleiten.
Abstände der Überprüfungen der physischen Eignung
Bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres alle drei Jahre, ab der Vollendung des 55. Lebensjahres jährlich.
Abstände der Überprüfungen der arbeitspsychologischen Eignung
Alle 10 Jahre
Sollte eine Triebfahrzeugführerin bzw. ein Triebfahrzeugführer für die physische oder psychologische Überprüfung vorzeitig wiederbestellt werden, so ist dies mit Datum bitte im Gutachten bekannt zu geben. Diese Information wird im Fahrerlaubnisregister vermerkt.
Abstände der Überprüfungen der allgemeinen Fachkenntnisse
Alle 5 Jahre
Allgemeine Fachkenntnis
Bei der Erstausstellung einer Fahrerlaubnis muss die allgemeine Fachkenntnis von einem sachverständigen Prüfer festgestellt werden. Ein Verzeichnis der sachverständigen Prüferinnen und Prüfer wird vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) erstellt und veröffentlicht.
Das Zeugnis muss folgendermaßen betitelt sein:
„Zeugnis gemäß § 131 Z 5 iVm § 134 EisbG“
Die sachverständige Prüferin bzw. der sachverständige Prüfer muss folgendermaßen betitelt sein:
„bestellt nach § 148 EisbG“
Das Zeugnis muss folgende Hinweise enthalten:
„Ich bestätige, bei der Erstellung des Zeugnisses die in § 134 EisbG enthaltenen Bestimmungen und damit die im Anhang IV der Richtlinie 2007/59/EG vom 23.10.2007 näher festgelegten Anforderungen ausreichend berücksichtigt zu haben und die dort angeführten allgemeinen Themen begutachtet zu haben. Die bzw. der Begutachtete erfüllt die dort statuierten Anforderungen.“
Nach fünf Jahren ist ein Nachweis der allgemeinen Fachkenntnis fällig. Es gibt zwei Möglichkeiten diesen Nachweis zu erbringen:
Variante 1:
Nach § 139 (3) Eisenbahngesetz kann die Überprüfung der allgemeinen Fachkenntnis, unterzeichnet von der bzw. von dem Zeichnungsbevollmächtigten des Unternehmens als Nachweis vorgelegt werden. Dies kann auch auf einem Sammelzeugnis ausgewiesen sein.
Der Nachweis muss folgende Inhalte aufweisen:
- Name der Triebfahrzeugführerin bzw. des Triebfahrzeugführers
- Europäische Identifikationsnummer (EIN) der Fahrerlaubnis
- Bestätigung, dass die allgemeine Fachkenntnis nach § 139 (3) EisbG aufrecht ist
- Datum der Überprüfung
- Name und Unterschrift der bzw. des Zeichnungsbevollmächtigten des Unternehmens
Variante 2:
Eine sachverständige Prüferin bzw. ein sachverständiger Prüfer bestätigt die allgemeinen Fachkenntnisse gemäß § 139 (3) Eisenbahngesetz. Ein Verzeichnis der sachverständigen Prüferinnen und Prüfer wird vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) erstellt und veröffentlicht.
Der Nachweis muss folgende Inhalte aufweisen:
- Name der Triebfahrzeugführerin bzw. des Triebfahrzeugführers
- Europäische Identifikationsnummer (EIN) der Fahrerlaubnis
- Bestätigung, dass die allgemeine Fachkenntnis nach § 139 (3) EisbG aufrecht ist
- Datum der Überprüfung
- Name und Unterschrift der Sachverständigen Prüferin bzw. des Sachverständigen Prüfers
Physische Eignung
Die Begutachtung der physischen Eignung für das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen erfolgt durch Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner oder arbeitsmedizinische Zentren.
Der Mindestinhalt der jeweiligen Gutachten ist gemeinschaftsrechtlich determiniert und ergibt sich aus dem Anhang II der RL 2007/59/EG vom 23.10.2007. Für § 132 EisbG definieren die dortigen Abschnitte 1.1, 1.2, 1.3 und 2.1 den Mindestinhalt.
Sollte eine Triebfahrzeugführerin bzw. ein Triebfahrzeugführer für die physische Überprüfung vorzeitig wiederbestellt werden, so ist dies mit Datum bitte im Gutachten bekannt zu geben. Diese Information wird im Fahrerlaubnisregister vermerkt.
Zu übermitteln ist das Gutachten, die Unterschrift der Gutachterin bzw. des Gutachters kann neben der händischen Unterschrift auch als elektronische Signatur erfolgen.
Die Prüfung der Zeichnungsberechtigung (Firmenbuch bzw. Handlungsvollmacht) erfolgt regelmäßig mittels Firmenbuchauszug und Bestätigung des Unternehmens.
Die Vorgaben gelten analog auch für Deutschland bzw. ggf. andere EU-Staaten.
Ärztinnen und Ärzte, Psychologinnen und Psychologen sowie Stellen, die sich auf der Liste des Eisenbahn-Bundeamtes in Deutschland befinden, werden anerkannt.
Vorgaben zur Ausgestaltung und Zeichnung der Gutachten von arbeitsmedizinischen Zentren
Das Gutachten muss folgendermaßen betitelt sein:
„Gutachten gemäß § 131 Z 3 iVm § 132 EisbG“
Das Gutachten muss folgende Hinweise enthalten:
- „Wir bestätigen, dass bei der Erstellung des Gutachtens die in § 132 EisbG enthaltenen Bestimmungen und damit die im Anhang II der Richtlinie 2007/59/EGvom 23.10.2007 näher festgelegten Anforderungen ausreichend berücksichtigt und die dort bezeichneten Untersuchungen durchgeführt wurden. Die/der Begutachtete erfüllt die dort statuierten Anforderungen.“
- „Das Arbeitsmedizinische Zentrum ist zugelassen zur Begutachtung gemäß § 150 Abs. 3. EisbG“
Das Gutachten wird gezeichnet von:
Zeichnungsberechtigten für das Zentrum (gemäß Firmenbuch oder mittels Handlungsvollmacht) und dem Arzt, der die Untersuchung durchgeführt hat
Vorgaben zur Ausgestaltung und Zeichnung der Gutachten von Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmedizinern
Das Gutachten muss folgendermaßen betitelt sein:
„Gutachten gemäß § 131 Z 3 iVm § 132 EisbG“
Das Gutachten muss folgenden Hinweis enthalten:
„Ich bestätige, bei der Erstellung des Gutachtens die in § 132 EisbG enthaltenen Bestimmungen und damit die im Anhang II der Richtlinie 2007/59/EG vom 23.10.2007 näher festgelegten Anforderungen ausreichend berücksichtigt zu haben und die dort bezeichneten Untersuchungen durchgeführt zu haben. Die/der Begutachtete erfüllt die dort statuierten Anforderungen.“
Die Gutachterin bzw. der Gutachter muss folgendermaßen betitelt sein:
„zugelassen zur Begutachtung gemäß § 150 Abs. 3 in Verbindung mit § 38 Ärztegesetz“
Das Gutachten wird gezeichnet von:
Arbeitsmedizinerin bzw. Arbeitsmediziner, die bzw. der die Untersuchung durchgeführt hat
Nachweise von bereits im Eisenbahnbereich tätigen Ärztinnen und Ärzte müssen folgendes beinhalten
„Ich erkläre an Eides statt, dass ich vor dem 23.04.2010 im Sinne der Bestimmungen der Triebfahrzeugführer-Verordnung (TFVO), BGBl. II Nr. 64/1999 mit der Begutachtung der physischen Eignung von Triebfahrzeugführern betraut wurde und wiederholt tätig war.“
Diese Passage ist im Gutachten einzufügen.
Zudem ist eine Bestätigung des Arbeitgebers vorzulegen, aus der hervorgeht, dass der Arzt bzw. die Ärztin vor dem 23.04.2010 mit der Begutachtung des Vorhandenseins der physischen Eignung von Personen als Triebfahrzeugführer im Sinne der Triebfahrzeugführer-Verordnung (TFVO), BGBl. II Nr. 64/1999 betraut wurde und wiederholt tätig war.
Arbeitspsychologische Eignung
Die arbeitspsychologische Eignung erfolgt durch klinische Psychologinnen und Psychologen oder Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen, die dafür weitergebildet sind und über ein Zertifikat verfügen.
Der Mindestinhalt der jeweiligen Gutachten ist gemeinschaftsrechtlich determiniert und ergibt sich aus dem Anhang II der RL 2007/59/EG vom 23.10.2007. Der Mindestinhalt eines Gutachtens gemäß §133 EisbG wird im dortigen Abschnitt 2.2 definiert.
Sollte eine Triebfahrzeugführerin bzw. ein Triebfahrzeugführer für die psychologische Überprüfung vorzeitig wiederbestellt werden, so ist dies mit Datum im Gutachten bekannt zu geben. Diese Information wird im Fahrerlaubnisregister vermerkt.
Zu übermitteln ist das Gutachten, die Unterschrift der Gutachterin bzw. des Gutachters kann neben der händischen Unterschrift auch als elektronische Signatur erfolgen.
Die Prüfung der Zeichnungsberechtigung (Firmenbuch bzw. Handlungsvollmacht) erfolgt regelmäßig mittels Firmenbuchauszug und Bestätigung des Unternehmens.
Die Vorgaben gelten analog auch für Deutschland bzw. ggf. andere EU-Staaten.
Ärztinnen und Ärzte, Psychologinnen und Psychologen sowie Stellen, die sich auf der Liste des Eisenbahn-Bundeamtes in Deutschland befinden, werden anerkannt.
Vorgaben zur Ausgestaltung und Zeichnung der Gutachten von Klinischen und Gesundheitspsychologinnen bzw. -psychologen
Das Gutachten muss folgendermaßen betitelt sein:
„Gutachten gemäß § 131 Z 4 iVm § 133 EisbG“
Das Gutachten muss folgende Hinweise enthalten:
„Ich bestätige, bei der Erstellung des Gutachtens die in § 133 EisbG enthaltenen Bestimmungen und damit die im Anhang II der Richtlinie 2007/59/EG vom 23.10.2007 näher festgelegten Untersuchungsanforderungen und -ziele ausreichend berücksichtigt zu haben. Ich konnte dabei feststellen, dass bei der bzw. bei dem Begutachteten, insbesondere in Bezug auf seine Einsatzfähigkeit, keine arbeitspsychologischen Defizite vorliegen und er keine relevanten Persönlichkeitsstörungen aufweist, die eine sichere Ausübung ihrer bzw. seiner Tätigkeit beeinträchtigen könnten.“
Der Gutachter muss folgendermaßen betitelt sein:
„befugt gemäß § 150 Abs.3 EisbG und eingetragen in die gemäß § 17 oder § 26 Psychologengesetz vorgesehene Liste“.
Das Gutachten wird gezeichnet von:
Psychologin bzw. Psychologen, die bzw. der die Untersuchung durchgeführt hat
Vorgaben zur Ausgestaltung und Zeichnung der Gutachten von Psychologischen Stellen
Das Gutachten muss folgendermaßen betitelt sein:
„Gutachten gemäß § 131 Z 4 iVm § 133 EisbG“
Das Gutachten muss folgende Hinweise enthalten:
„Wir bestätigen, dass bei der Erstellung des Gutachtens die in § 133 EisbG enthaltenen Bestimmungen und damit die im Anhang II der Richtlinie 2007/59/EG vom 23.10.2007 näher festgelegten Untersuchungsanforderungen und -ziele ausreichend berücksichtigt wurden. Bei der bzw. bei dem Begutachteten, insbesondere in Bezug auf seine Einsatzfähigkeit, liegen keine arbeitspsychologischen Defizite und er weist keine relevanten Persönlichkeitsstörungen auf, die eine sichere Ausübung ihrer bzw. seiner Tätigkeit beeinträchtigen könnten.“
Das Gutachten wird gezeichnet von:
Zeichnungsberechtigten der Stelle (gemäß Firmenbuch oder mittels Handlungsvollmacht) und der Psychologin bzw. dem Psychologen, die bzw. der die Untersuchung durchgeführt hat.
Nachweise von bereits im Eisenbahnbereich tätigen Psychologinnen bzw. Psychologen müssen folgendes beinhalten
„Ich erkläre an Eides statt, dass ich vor dem 23.04.2010 im Sinne der Bestimmungen der Triebfahrzeugführer-Verordnung (TFVO), BGBl. II Nr. 64/1999 mit der Begutachtung der psychischen Eignung von Triebfahrzeugführerinnen bzw. Triebfahrzeugführern betraut wurde und wiederholt tätig war.“
Diese Passage ist im Gutachten einzufügen.
Zudem ist eine Bestätigung des Arbeitgebers vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Psychologin bzw. der Psychologe vor dem 23.04.2010 mit der Begutachtung des Vorhandenseins der arbeitspsychologischen Eignung von Personen als Triebfahrzeugführer im Sinne der Triebfahrzeugführer-Verordnung (TFVO), BGBl. II Nr. 64/1999 betraut wurde und wiederholt tätig war.
Bei Nachweisen von noch nicht im Eisenbahnbereich tätigen Psychologinnen bzw. Psychologen
Es ist ein Zertifikat über die Weiterbildung, die zur Begutachtung des Vorhandenseins der arbeitspsychologischen Eignung von Personen als Triebfahrzeugführer befähigt, vorzulegen. Für eine derartige Weiterbildung kommen gem. § 7 PsychologenG per Bescheid anerkannte Einrichtungen in Betracht.
Gebühren & Abgaben
Für die nachstehenden Leistungen werden gemäß Gebührengesetz (GebG) bzw. Bundesverwaltungsabgabenverordnung (BVwAbgV) folgende Gebühren und Abgaben eingehoben:
Erstausstellung
1. Eingabe (§ 14 TP 6 Abs (2) GebG) | 47,30 € |
2. Ausfertigung der Fahrerlaubnis (§ 14 TP 2 Abs (1) Z1 GebG) | 83,60 € |
3. Zeugnis (§ 14 TP 14 Abs (1) GebG) | 14,30 € |
4. Beilagen (§14 TP 5 Abs (1) GebG) | |
Für jeden Bogen (DIN A3, zusammenhängender Text) | 3,90 € |
Beilagen- Höchstbetrag pro Beilage | 21,80 € |
5. Bundesverwaltungsabgabe (Teil A Z1 BVwAbgV) | 6,50 € |
Aktualisierung
1. Eingabe (§ 14 TP 6 Abs (1) GebG) | 14,30 € |
2. Zeugnis (§ 14 TP 14 Abs (1) GebG) | 14,30 € |
3. Beilagen (§ 14 TP 5 Abs (1) GebG) | |
Für jeden Bogen (DIN A3, zusammenhängender Text) | 3,90 € |
Beilagen-Höchstbetrag pro Beilage | 21,80 € |
4. Bundesverwaltungsabgabe (Teil A Z2 BVwAbgV) | 6,50 € |
Duplikat
1. Eingabe (§ 14 TP 6 Abs (1) GebG) | 14,30 € |
2. Zeugnis (§ 14 TP 14 Abs (1) GebG) | 14,30 € |
3. Beilagen (§ 14 TP 5 Abs (1) GebG) | |
Für jeden Bogen (DIN A3, zusammenhängender Text) | 3,90 € |
Beilagen-Höchstbetrag pro Beilage | 21,80 € |
4. Bundesverwaltungsabgabe (Teil A Z2 BVwAbgV) | 6,50 € |
Erneuerung
1. Eingabe (§ 14 TP 6 Abs (1) GebG) | 47,30 € |
2. Ausfertigung der Fahrerlaubnis (§ 14 TP 2 Abs (1) Z 1 GebG | 83,60 € |
3. Zeugnis (§ 14 TP 14 Abs (1) GebG) | 14,30 € |
4. Beilagen (§ 14 TP 5 Abs (1) GebG) | |
Für jeden Bogen (DIN A3, zusammenhängender Text) | 3,90 € |
Beilagen-Höchstbetrag pro Beilage | 21,80 € |
5. Bundesverwaltungsabgabe (Teil A Z2 BVwAbgV) | 6,50 € |
Ablehnung eines Antrages
1. Eingabe (§ 14 TP 6 Abs (1) GebG) | 47,30 € |
2. Beilagen (§ 14 TP 5 Abs (1) GebG) | |
Für jeden Bogen (DIN A3, zusammenhängender Text) | 3,90 € |
Beilagen-Höchstbetrag pro Beilage | 21,80 € |
Berufung gegen eine Erledigung
1. Eingabe (§ 14 TP 6 Abs (1) GebG) | 47,30 € |
2. Beilagen (§ 14 TP 5 Abs (1) GebG) | |
Für jeden Bogen (DIN A3, zusammenhängender Text) | 3,90 € |
Beilagen-Höchstbetrag pro Beilage | 21,80 € |
Ausstellung nach Entzug:
1. Eingabe (§ 14 TP 6 Abs (1) GebG) | 47,30 € |
2. Ausfertigung der Fahrerlaubnis (§ 14 TP 2 Abs (1) Z 1 GebG) | 83,60 € |
3. Zeugnis (§ 14 TP 14 Abs (1) GebG) | 14,30 € |
4. Beilagen (§ 14 TP 5 Abs (1) GebG) | |
Für jeden Bogen (DIN A3, zusammenhängender Text) | 3,90 € |
Beilagen-Höchstbetrag pro Beilage | 21,80 € |
4. Bundesverwaltungsabgabe (Teil A Z2 BVwAbgV) | 6,50 € |
Nachweis der Voraussetzungen nach Aussetzung
1. Eingabe (§ 14 TP 6 Abs (1) GebG) | 14,30 € |
2. Beilagen (§ 14 TP 5 Abs (1) GebG) | |
Für jeden Bogen (DIN A3, zusammenhängender Text) | 3,90 € |
Beilagen-Höchstbetrag pro Beilage | 21,80 € |
Antrag auf Registerauszug
1. Eingabe (§ 14 TP 6 Abs 1 GebG) | 14,30 € |
2. Registerauszug (§ 14 TP 4 Abs 1 Z 2 GebG) | 7,20 € |
Amtssignatur
Bildmarke und Verifizierung
Die SCHIG mbH verwendet für die im elektronischen Wege amtlich signierten Dokumente die folgende Bildmarke:

Verifizierung von amtssignierten Schriftstücken
Die SCHIG mbH bietet der Empfängerin oder dem Empfänger von Ausdrucken von amtsignierten Schriftstücken der SCHIG mbH folgende Möglichkeiten zur Vorlage einer Echtheitsprüfung:
• Postalische Zusendung an die SCHIG mbH oder persönliche Abgabe des Schreibens.
• Zusendung mittels Fax an die SCHIG mbH unter der Rufnummer +43 1 812 73 43 – 1700
• Zusendung des eingescannten Schriftstückes als E-Mail an die Mailadresse der SCHIG mbH register@schig.com
Die Post-Adresse der SCHIG mbH lautet:
Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH
Registrierungsstelle FE
Austria Campus 2 | Jakov-Lind-Straße 2, Stiege 2, 4. OG | 1020 Wien
Die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter prüft, ob es sich bei dem Dokument um ihre oder seine Erledigung handelt, und beantwortet die Anfrage im Fall der positiven Prüfung mit: „Das von Ihnen vorgelegte Dokument stammt von der angegebenen Behörde und ist inhaltlich unverändert.“mit schriftlicher Erledigung. Im Falle einer negativen Prüfung ist folgende Antwort vorgesehen: „Das von Ihnen vorgelegte Dokument konnte von der angegebenen Behörde nicht verifiziert werden.“
Für die Durchführungsdauer einer solchen Überprüfung sichert die SCHIG mbH eine Erledigung innerhalb von 1 Woche ab Erhalt zu.
Rechtliche Grundlagen
Eisenbahngesetz idgF
Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007
zuletzt geändert durch Richtlinie 2014/82/EU
Richtlinie 2016/882/EU
Verordnung (EU) Nr. 36/2010 der Kommission vom 3. Dezember 2009
Entscheidung der Kommission 2010/17/EG vom 29. Oktober 2009
Gebührengesetz idgF
Bundesverwaltungsabgabenverordnung idgF
FAQ
Wer kann einen Antrag auf Ausstellung einer Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer einbringen?
Einen Antrag auf Ausstellung einer Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer kann entweder von zukünftigen Inhaberinnen bzw. Inhabern selbst oder in Vertretung dieser vom Unternehmen eingebracht werden. Ungeachtet der Einbringungsart stellen die ausgestellten Fahrerlaubnisse das Eigentum der Inhaberinnen und Inhaber dar.
Ich habe noch keine Berechtigung zum selbstständigen Führen von Triebfahrzeugen. Welche Unterlagen sind einem Antrag beizulegen?
- Ausgefülltes, unterzeichnetes Antragsformular
- Lichtbild (nach Passbildkriterien)
- Kopie Geburtsurkunde
- Kopie Identitätsnachweis (Reisepass, Personalausweis od. EU PKW-Führerschein)
- Kopie Nachweis des höchsten Zertifizierungsniveaus (Zeugnis, Diplom etc.)
- Kopie Nachweis der körperlichen Eignung
- Kopie Nachweis der psychologischen Eignung
- Kopie Nachweis der allgemeinen Fachkenntnis
Wer darf Eignungsnachweise (Gutachten) für die Beantragung oder Aufrechterhaltung der Gültigkeit einer Fahrerlaubnis ausstellen?
Physische Eignung:
Zugelassene Arbeitsmediziner (zu finden über die Homepage der Österreichischen Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes) bzw. anerkannte Arbeitsmedizinische Zentren (zu finden in der Datenbank der Homepage des Arbeitsinspektorates) bzw. Ärzte oder Stellen, die bis dato mit derartigen Eignungsbegutachtungen in Sinne der Triebfahrzeugführer-Verordnung (TFVO) beauftragt waren und wiederholt tätig waren.
Arbeitspsychologische Eignung:
Zugelassene klinische Psychologen oder Gesundheitspsychologen mit entsprechender Weiterbildung (zu finden in der jeweiligen Datenbank des Bundesministeriums für Gesundheit) bzw. PsychologInnen oder Stellen die bis dato mit derartigen Eignungsbe-gutachtungen in Sinne der Triebfahrzeugführer-Verordnung (TFVO) beauftragt waren und wiederholt tätig waren.
Allgemeine Fachkenntnis:
Sachverständige Prüferinnen bzw. Prüfer
Welchen Inhalt sollen Eignungsnachweise (Gutachten) aufweisen?
Körperliche Eignung: Arbeitsmediziner und Arbeitsmedizinerinnen
Psychologische Eignung: Psychologen und Psychologinnen
Allgemeine Fachkenntnis: Sachverständige Prüfinnen bzw. Prüfer
Ich wechsle den Arbeitgeber. Muss ich eine neue Fahrerlaubnis beantragen?
Nein, die Fahrerlaubnis behält bis zum Ablaufdatum (Pkt. 4b der Karte) ihre Gültigkeit.
Ich gehe in Pension und benötige meine Fahrerlaubnis nicht mehr. Was muss ich tun?
Da die Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer das Eigentum der Inhaberinnen bzw. der Inhaber darstellt, verbleibt diese weiterhin in ihrem bzw. dessen Besitz. Sollten Sie die Fahrerlaubnis nicht mehr benötigen, schicken sie diese bitte mit entsprechendem Begründungsschreiben an die SCHIG mbH. Die Karte wird beim nächsten fälligen Nachweis und Nichterbringen entzogen.
Ich habe einen neuen Nachnamen. Was muss ich tun?
Entsprechen Einzelangaben auf der Fahrerlaubnis nicht mehr der Realität, sind Inhaberinnen bzw. Inhaber von Fahrerlaubnissen gem. § 138 EisbG verpflichtet eine Aktualisierung der Fahrerlaubnis unter Beigabe der notwendigen Nachweise zu beantragen.
Beantragung einer Aktualisierung
Muss eine gesundheitliche Einschränkung (Seh- bzw. Hörhilfe) dem Register gemeldet werden?
Entsprechen Einzelangaben auf der Fahrerlaubnis nicht mehr der Realität, sind InhaberInnen von Fahrerlaubnissen gem. § 138 EisbG verpflichtet eine Aktualisierung der Fahrerlaubnis unter Beigabe der notwendigen Nachweise zu beantragen.
Beantragung einer Aktualisierung
Die Gültigkeit meiner Fahrerlaubnis läuft aus. Was muss ich tun?
Frühestens sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeit der Fahrerlaubnis kann ein Antrag auf Erneuerung der Fahrerlaubnis gestellt werden.
Beantragung einer Erneuerung
Was muss ich tun, wenn ich meine Fahrerlaubnis verloren habe?
In diesem Fall ist die Ausstellung eines Duplikats der Fahrerlaubnis unter Beigabe der notwendigen Nachweise zu beantragen.
Beantragung eines Duplikats
Was muss ich tun, wenn meine Fahrerlaubnis gestohlen wurde?
In diesem Fall ist die Ausstellung eines Duplikats der Fahrerlaubnis unter Beigabe der notwendigen Nachweise zu beantragen.
Beantragung eines Duplikats
Was muss ich tun, wenn meine Fahrerlaubnis zerstört wurde?
In diesem Fall ist die Ausstellung eines Duplikats der Fahrerlaubnis unter Beigabe der notwendigen Nachweise zu beantragen.
Beantragung eines Duplikats
Was ist zu tun, wenn ich umgezogen bin und eine neue Adresse habe?
Um zu gewährleisten, dass Schreiben der SCHIG mbH (zB Erinnerungsschreiben zu bevorstehenden Überprüfungsnachweisen) auch beim Empfänger ankommen, melden Sie Adressänderungen bitte formlos per Brief oder E-Mail unter:
Per Post:
Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH
Registrierungstelle FE
Austria Campus 2 | Jakov-Lind-Straße 2, Stiege 2, 4. OG | 1020 Wien
Per Mail:
register@schig.com
Mit welchen Kosten habe bei Anträgen im Zusammenhang mit meiner Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer zu rechnen?
Ausführliche Informationen finden Sie unter Gebühren und Abgaben
Kontakt
Für nähere Informationen rund um die Fahrerlaubnis stehen Ihnen gerne zur Verfügung:
Mag. Ulrike Farnik, MSc, MAS
Tel: +43 1 812 73 43 4000 (Leitung)
Natascha Eisner
Tel: +43 1 812 73 43 4002
Patrycja Feichter, BSc
Tel: +43 1 812 73 43 4003
Melanie Graf, BA
Tel: +43 1 812 73 43 4004
Parteienverkehr:
derzeit nur nach telefonischer Terminvereinbarung unter +43 1 812 73 43 4000
Einbringen schriftlicher Eingaben:
Mo-Do 09.30 – 15.30, Fr 09.30-13.00
außer an gesetzlichen Feiertagen, Karfreitag, 24.Dezember - 06. Jänner
Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH
Registrierungsstelle FE
Austria Campus 2 | Jakov-Lind-Straße 2, Stiege 2, 4. OG | 1020 Wien
E-Mail: register@schig.com
Fax: +431812 73 43 1700